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Ansprechpartner für betriebsärztliche Betreuung

Lärm

Lärm – eine unterschätzte betriebliche Gefahr

In vielen Berufen sind die Beschäftigten wiederholt hohen Schallpegeln ausgesetzt. In gewissem Rahmen ist Schall für den Menschen ungefährlich. Hohe Lautstärken jedoch können in gleichem Maße das menschliche Gehör dauerhaft schädigen wie mittlere Lärm-Pegel, denen man über einen längeren Zeitraum ausgesetzt wird. Während bei akuten, hohen Schallpegeln (wie Explosionen oder Knall-Traumen) unmittelbar bemerkbare Schäden auftreten, treten die Folgen bei mittleren Lärm-Intensitäten häufig über längere Zeit kaum bei den Betroffenen in Erscheinung. Dieses ist deshalb problematisch, weil eine sich entwickelnde Lärmschwerhörigkeit – nahezu unbemerkt – erst höhere Frequenzen betriff und sich dann auf die tieferen Frequenzen ausweitet. Es entsteht in der Audiometrie (Hörtest) eine tiefe „Lärm-Senke“, die der Betriebsarzt dem Betroffenen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge optisch sehr gut veranschaulichen kann. Meist kommt es bei diesen Mitarbeitern dann bereits zu Problemen bei der Alltags-Kommunikation: Man versteht nicht mehr so gut, was gesagt wird, wenn mehrere Personen durcheinander sprechen oder zusätzliche Hintergrundgeräusche vorhanden sind. Die Folge ist soziale Isolation, was gerade auf Feierlichkeiten zu Frust bei den Lärm-Geschädigten kommt. Viele Betroffene berichten, daß sie bis vor kurzem noch keinerlei Probleme beim Hören gehabt hätten, dann aber die Beschwerden umso mehr in den Vordergrund getreten seien. Nicht erst nach Auftreten eines lärmbedingten körperlichen Schadens und Hörgeräte-Versorgung sollte man sich an den Wert eines intakten Gehörs erinnern!

Wegen des schleichenden Verlaufs und initialer Verharmlosung einer Gefährdung durch lauten Schall handelt es sich bei der Lärmschwerhörigkeit um die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Besonders exponiert sind Kollegen in metallverarbeitenden Berufen, Industriearbeiter, Schlosser, Schweißer oder Angehörige der Streitkräfte (Soldatinnen und Soldaten).

Auch niedrige Lärmpegel können Schaden anrichten

Ein anderer Aspekt ist jedoch, daß auch relativ geringe Schallpegel negative Auswirkungen haben können: Bei kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten können bereits niedrige Lärm-Pegel störend wirken und zu einer psychischen Beanspruchung führen. Dieses sollte vom Unternehmer berücksichtigt werden, wenn in Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Außerdem spielen weitere Faktoren wie individuelle Voraussetzungen der Angestellten (Suszeptibilität) und begleitende einwirkende Faktoren eine wesentliche Rolle für die persönliche Verletzbarkeit durch Lärm.
Um zu ermitteln, ob eine besondere Gefährdung von Beschäftigten vorliegt, sollte frühzeitig ein qualifizierter Arbeitsmediziner beratend einbezogen werden.

Die Lärmvorsorge beim betriebsärztlichen Dienst

Die erste arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm-Exposition sollen Mitarbeiter bereits drei Monate vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit durchlaufen, damit der Betriebsarzt besonders gefährdete Kolleginnen und Kollegen identifizieren kann und vor drohenden Schäden schützen kann. Die zweite Vorsorge erfolgt in der Regel spätestens ein Jahr nach der ersten. Anschließend sind dreijährige Untersuchungsintervalle üblich, die im besonderen Fall unterschritten werden können. In unserem betriebsärztlichen Dienst sind arbeitsmedizinische Vorsorgen nach dem BG-Grundsatz G 20 möglich (LÄRM I, LÄRM II). Angemerkt werden sollte, dass jeder auf dem aktuellen juristischenbefindliche Betriebsarzt seit der Novelle der ArbMedVV im Jahr 2013 zu diesem Thema anmerken wird, dass man eigentlich nicht mehr von der „G20-Untersuchung“ spricht und dass es sich um eine „Vorsorge mit Rechtsgrundlage nach dem Anhang, Teil 3, der ArbMedVV“ handelt. Inhaltlich spiegelt sich dieses jedoch nur in der Form der Vorsorgebescheinigung wider.

Wichtig: Zu Ihrem Termin beim Betriebsarzt bringen Sie bitte Ihren persönlichen Gehörschutz unbedingt mit (z.B. Ohrstöpsel, Kapselgehörschutz, möglichst in der Original-Verpackung des Herstellers mit Typ-Bezeichnung). So können Sie zu einer adäquaten Beratung durch uns beitragen.

Links:

Information Gehörschutz (BGI/GUV-I 5024):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5024.pdf

Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/112-194.pdf

Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/LärmVibrationsArbSchV.pdf