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Ansprechpartner für betriebsärztliche Betreuung

Vorsorgen nach ArbMedVV

Die folgende Auflistung umfasst die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) definierten Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung durch einen Betriebsarzt. Diese Verordnung ist inhaltlich prägend für den betrieblichen Gesundheitsschutz, die Umsetzung verpflichtend für den Unternehmer. Es werden Anlässe für eine Angebots- und Pflichtvorsorge aufgeführt. Der Unternehmer muss im Fall einer Pflichtvorsorge seine Beschäftigten vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit arbeitsmedizinisch beraten lassen. Ohne Nachweis der hierbei vom Betriebsarzt ausgestellten Vorsorgebescheinigung darf er den Beschäftigten ansonsten nicht im betreffenden Bereich einsetzen. Im Fall der Angebotsvorsorge muss der Unternehmer dem Angestellten das unmittelbare Angebot unterbreiten, eine arbeitsmedizinische Vorsorge wahrzunehmen. Dieses kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen, muss aber den Adressaten persönlich erreichen.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit (chemischen) Gefahrstoffen: 

Gefahrstoffe anzeigen

Acrylnitril

Alkylquecksilberverbindungen

Alveolengängiger Staub (A-Staub)

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

Arsen und Arsenverbindungen

Asbest

Benzol

Beryllium

Bleitetraethyl und Bleitetramethyl

Cadmium und Cadmiumverbindungen

Chrom-VI-Verbindungen

Dimethylformamid

Einatembarer Staub (E-Staub)

Fluor und anorganische Fluorverbindungen

Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)

Hartholzstaub (vor allem: Buche, Eiche)

Kohlenstoffdisulfid

Kohlenmonoxid

Methanol

Nickel und Nickelverbindungen

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)

weißer Phosphor (Tetraphosphor)

Platinverbindungen

Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen

Schwefelwasserstoff

Silikogener Staub

Styrol

Tetrachlorethen

Toluol

Trichlorethen

Vinylchlorid

Xylol (alle Isomeren)

Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,

Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,

Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,

Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter,

Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können,

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.

(2) Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Kann bei den unter der Pflichtvorsorge aufgeführten Gefährdungen eine Exposition nicht ausgeschlossen werden und hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, ist eine Angebotsvorsorge erforderlich.

Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung

Begasungen nach der Gefahrstoffverordnungc)

Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen

Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff ohne Erfordernis zur Pflichtvorsorge, sofern eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden

Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,

Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist

(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoff-Exposition:

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen

Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

(1) Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit nachfolgend aufgeführten Erregern:

Erreger anzeigen

Bacillus anthracis

Bartonella bacilliformis

Bartonella henselae

Bartonella quintana

Bordetella pertussis

Borelia burgdorferi

Borelia burgdorferi sensu lato

Brucella melitensis

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)

Chlamydophila pneumoniae

Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)

Coxiella burnetii

Francisella tularensis

Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus

Gelbfieber-Virus

Helicobacter pylori

Hepatitis-A-Virus (HAV)

Hepatitis-B-Virus (HBV)

Hepatitis-C-Virus (HCV)

Influenzavirus A oder B

Japanenzephalitisvirus

Leptospira spp.

Masernvirus

Mumpsvirus

Mycobacterium bovis

Mycobacterium tuberculosis

Neisseria meningitidis

Poliomyelitisvirus

Rubivirus

Salmonella typhi

Schistosoma mansoni

Streptococcus pneumoniae

Tollwutvirus,

Treponema pallidum (Lues)

Tropheryma whipplei

Trypanosoma cruzi

Yersinia pestis

Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder

Vibrio cholerae

nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport sowie nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten:

Gefahrstoffe anzeigen

in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien hinsichtlich eines biologischen Arbeitsstoffes

in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis

in nachfolgend aufgeführten Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:

Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Bordetella pertussis, Hepatitis-A-Virus (HAV), Masernvirus, Mumpsvirus oder Rubivirus

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

Dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen

in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern, ausgenommen Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Varizella-Zoster-Virus (VZV)

in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV), Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZV)

in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

in Kläranlagen oder in der Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV)

in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)

in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus

in oder in der Nähe von Fledermausunterschlupfen: Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2)

auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder in Endemiegebieten bezüglich Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus.

(2) Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge bei den prinzipiell eine Pflichtvorsorge auslösenden Gefährdungen zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Angebotsvorsorge anbieten:

bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht

bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen

bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die keine arbeitsmedizinische Pflicht-Vorsorge vorgesehen ist

wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder eine Infektion erfolgt ist.

Am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge aufgrund Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.

Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen: Die Absätze zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(1) Pflichtvorsorge bei:

Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können

Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter)

Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt

Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder A(8) = 1,15 m/s2 in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden

Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten)

Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.

(2) Angebotsvorsorge bei:

Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen überschritten werden.

Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, repetitive manuelle Tätigkeiten oder Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen.

Sonstige Tätigkeiten

(1) Pflichtvorsorge bei:

Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern

Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen

(2) Angebotsvorsorge bei:

Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (Bildschirm-Arbeit)

Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern

Am Ende einer sonstigen Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten.

Dieser Text stellt lediglich eine stark vereinfachte inhaltliche Auswahl der eine arbeitsmedizinische Vorsorge regelnden Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dar. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Schadensersatz. Irrtümer vorbehalten.

Den vollständigen Gesetzestext können Sie dem aufgeführten Internet-Link entnehmen.

Links:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/

Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang.html