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Eignungen

Minderjährige Angestellte – was ist zu beachten?

Wenn Sie als Arbeitgeber planen, einen minderjährigen Mitarbeiter als Auszubildenden (AZUBI) einzustellen, sollten Sie die die Inhalte des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennen. Es sieht vor, dass Jugendliche als besonders schützenswerte Mitarbeiter-Gruppe nicht mit bestimmten, fest definierten Tätigkeiten betraut werden dürfen.

So gibt es für Jugendliche beispielsweise Beschäftigungsverbote für Arbeiten, bei denen

  • Jugendliche sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

Ebenso besteht ein Beschäftigungsverbot für Akkordarbeit und Tätigkeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit Minderjähriger übersteigen und Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Ausnahmen sind vorgesehen, zum Beispiel für Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Ausbildungszieles erforderlich sind und bei denen eine Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist. Zudem darf es keine Arbeitsplatzgrenzwertüberschreitung (Luftgrenzwert) von gefährlichen Stoffen geben.

Bezüglich der Arbeitszeiten sind ein Wochenendarbeits-Verbot und Einschränkungen in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr zu beachten, wobei es zahlreiche Ausnahmeregelungen gibt.

Ohne Jugendarbeitsschutz-Vorsorge keine Beschäftigung

Jugendliche müssen sich gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz bis frühestens 14 Monate vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses erstmals ärztlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird üblicherweise vom Haus- oder Kinderarzt durchgeführt, kann aber auch vom Betriebsarzt zusammen mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge (Erstuntersuchung vor Einstellung) kombiniert werden. Sie dient dem Zweck, den Jugendlichen vor schädigenden Einflüssen zu schützen. Der Betriebsarzt berät zudem den Jugendlichen, ob er von bestimmten Berufen aufgrund gesundheitlicher Risiken eher Abstand nehmen sollte. Dieses bedeutet allerdings nicht, dass es sich bei dieser Vorsorge um eine Eignungsuntersuchung handelt. Stattdessen soll dem Auszubildenden vermittelt werden, welche individuellen Risiken bestehen und wie er sich präventiv verhalten kann.

Für Arbeitgeber ist es wichtig, dass er den Jugendlichen ohne Vorliegen der schriftlichen Jugendarbeitsschutz-Bescheinigung nicht beschäftigen darf. Nach der Erstuntersuchung soll sich nach 9 bis 12 Monaten eine Nachuntersuchung anschließen. Liegt dem Arbeitgeber diese ärztliche Bescheinigung nicht bis spätestens 14 Monate nach Durchführung der Erstuntersuchung vor, darf er den Jugendlichen ebenfalls nicht mehr beschäftigen. Es obliegt dem Arbeitgeber die Kontrolle darüber, dass die Bescheinigung rechtzeitig bei ihm vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die genannten Fristen auch unterschritten werden bzw. Ergänzungsuntersuchungen anderer Fachrichtungen (z.B. beim Orthopäden oder Hautarzt) durchgeführt werden. Ab dem 18. Geburtstag ist eine routinemäßige Nachuntersuchung nicht mehr erforderlich.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden und wer bezahlt die JArbschG-Untersuchung?

Der Jugendliche muß gemeinsam mit einem Erziehungsberechtigen einen Untersuchungsberechtigungsschein sowie das mehrseitige amtliche Untersuchungs-Formular vom lokalen Einwohnermeldeamt besorgen. Die Erziehungsberechtigten sollen dem Jugendlichen zudem den von den Eltern ausgefüllten unterschriebenen Erhebungsbogen und ein Ausweisdokument zur betriebsärztlichen Untersuchung mitgeben. Ohne diese Unterlagen können wir die Untersuchung nicht durchführen. Die Untersuchung dauert insgesamt etwa 30 Minuten.

Es ist für den Jugendlichen von Vorteil, sich in einer arbeitsmedizinisch versierten Einrichtung erstuntersuchen zu lassen, da man hier aufgrund des speziellen Fachwissens eine berufsspezifische Beratung anbieten kann. Leider kommt es immer noch zu häufig vor, dass beispielsweise Jugendliche mit vorbestehenden schweren Hauterkrankungen einen Ausbildungsberuf im pflegerischen Sektor auswählen und nach einiger Zeit enttäuscht sind, weil sie konstitutionell bedingt nicht längerfristig im erlernten Beruf tätig arbeiten können. Vor einer derartig folgenschweren Fehlentscheidung kann eine fachgerechte Untersuchung die Jugendlichen bewahren.
Dem Arbeitgeber fallen keine Kosten für die Jugendarbeitsschutzgesetz-Untersuchung an, da diese direkt mit der zuständigen Behörde in Mecklenburg-Vorpommern abgerechnet werden.

Links:

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG):
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/

Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord (Schleswig-Holstein):
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/Aufgaben/Jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz_node.html