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Ansprechpartner für betriebsärztliche Betreuung

Eignungen

Betriebliche Besonderheiten während des Mutterschutzes: MuSchG

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sieht vor, dass der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung seiner Angestellten durchzuführen hat. Eine angestellte werdende oder stillende Mutter unterliegt zudem den speziellen Regelungen des Mutterschutz-Gesetzes (MuSchG). Wenn ein Unternehmer von einer werdenden Mutter Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft erhält, ist dieser zur umgehenden Meldung an die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde verpflichtet. Hierbei erhält die Behörde Informationen darüber, ob im Rahmen der Beschäftigung eine die Mutter oder das ungeborene Kind gefährdende Tätigkeit vorliegt und ob ggf. Änderungen des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzwechsel) erforderlich sind. Im Zweifel kann die Aufsichtsbehörde den Arbeitgeber mit Schutzmaßnahmen beauflagen oder sogar ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Eine betriebsärztliche Vorstellung einer werdenden oder stillenden Mutter ist im Mutterschutzgesetz zwar nicht verpflichtend vorgesehen, allerdings kann dieses dann problematisch werden, wenn die Mutter in besonderen Arbeitsbereichen tätig ist und der Arbeitgeber die Gefährdung aufgrund fehlender arbeitsmedizinischer Expertise fehlinterpretiert. So kann eine werdende Mutter oder das ungeborene Kind zum Beispiel bei Tätigkeiten in der Krankenversorgung oder in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern unter bestimmten Umständen auch dann gefährdet sein, wenn dieses nicht offensichtlich ist. Dieses ist regelmäßig auch dann im Gesundheitswesen der Fall, wenn sie keine Blutuntersuchungen usw. durchführt. Daher ist es empfehlenswert, wenn der in der Verantwortung stehende Arbeitgeber seinen Betriebsarzt beratend hinzuzieht.

Während des Betriebsarzt-Termins kommt es zu einer arbeitsmedizinischen Anamneseerhebung und Beratung der werdenden oder stillenden Mutter. Häufig ist es erforderlich, bei der Mitarbeiterin eine spezielle Blutuntersuchungdurchzuführen. Der Betriebsarzt nimmt zudem schriftlich Stellung dazu, ob der bisherige Arbeitsplatz beibehalten werden kann, spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen oder eine Umsetzung veranlasst werden soll. In den meisten Fällen kann es der werdenden oder stillenden Mutter durch die Kooperation zwischen Arbeitgeber und Betriebsarzt ermöglicht werden, ihre Arbeit fortzusetzen. Durch die am 01.01.2018 in Kraft getretenen Novellierung des Mutterschutzgesetzes betont der Gesetzgeber, dass es der werdenden Mutter ausdrücklich ermöglicht werden soll, in ihrem regulären Beruf weiterzuarbeiten.

Die Mitarbeiterin wird dringend gebeten, folgende Unterlagen zum Betriebsarzt-Termin mitzubringen:

  • Mutter-Pass
  • den vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldebogen über die Schwangerschaft in Kopie
  • Impfausweis
  • Personalausweis

Die Dauer des gesamten Vorgangs beim Betriebsarzt einschließlich Anfertigung der Stellungnahme beträgt etwa eine Stunde. Die Mitarbeiterin darf vor der  Blutuntersuchung etwas gegessen oder getrunken haben.

Links:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz):
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg/

Mutterschutzgesetz (MuSchG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz):
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg/

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern: Mutterschutz:
http://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Sozialer-Arbeitsschutz/Mutterschutz/

Fragen und Antworten zum Thema Schwangerschaft und Beruf (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege):
https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Grundlagen-Forschung/Arbeitsmedizin-Epidemiologie/FAQ/FAQ-Mutterschutz.html