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Ansprechpartner für betriebsärztliche Betreuung

Einstellungsuntersuchungen

Einschätzung kurzfristig drohender Arbeitsunfähigkeit bei Bewerbern

Im Gegensatz zu den in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), der Druckluft-Verordnung (DruckLV), Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV) oder Röntgen-Verordnung (RöV) gesetzlich geregelten Vorsorgen gehören Einstellungsuntersuchungen nicht zu dieser staatlich definierten Untersuchungs-Gruppe der Eignungsuntersuchungen und Vorsorgen.

Im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre neuen Mitarbeiter für die eigene Gesundheit zu sensibilisieren und sich zudem darin zu vergewissern, daß die Bewerber überhaupt kurz- bis mittelfristig einsetzbar sind du nicht bereits nach wenigen Tagen wegen einer sich bereits anbahnenden Erkrankung ausfallen.

Häufige Inhalte von Einstellungsuntersuchungen sind:

  • körperliche Untersuchung
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Urin-Probe
  • Blutuntersuchung

In zahlreichen Betrieben werden zusätzlich ein EKG, ein Belastungs-EKG (Ergometrie) oder Drogen-Teste gewünscht. Im Fall von Drogen- oder Alkohol-Tests ist jedoch stets die Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich.  Meist wird die Einstellungsuntersuchung mit der ebenfalls nicht rechtlich geregelten Vorsorge aufgrund geplanter Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten kombiniert. Hierbei orientiert man sich am DGUV-Grundsatz G25.

An dieser Stelle sollte klar darauf hingewiesen werden, daß zahlreiche Fragestellungen bei Einstellungsuntersuchungen nicht zulässig sind und diese im Fall eines juristischen Streits hierdurch unwirksam werden kann. Bei der Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (Anamnese) sollte daher zum Beispiel darauf geachtet werden, daß die eingesetzten Fragen zweckmäßig sind. Die Verwendung von Fragen nach Erkrankungen innerhalb der näheren Verwandtschaft (Familien-Anamnese), dem Raucher-Status oder dem Besuch regelmäßiger gynäkologischer/urologischer Vorsorgen ohne Bezug zum geplanten Arbeitsplatz kann dazu führen, daß die gesamte Eignungsuntersuchung unwirksam wird und ein an der Einstellungsuntersuchung gescheiterter Bewerber sich mit juristischen Mitteln in den Betrieb einklagen kann.

Daher empfehlen wir Ihnen, sich betriebsärztlich beraten zu lassen, wenn Sie sich für dieses Thema interessieren und Eignungsuntersuchungen in Ihrem Betrieb durchführen lassen möchten.