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Ansprechpartner für betriebsärztliche Betreuung

Busfahrer
Die Führerschein-Erlaubnisverordnung (FeV) beim Betriebsarzt sieht bei Taxi-/Busfahrern der Führerschein-Klassen D, DE, D1 und D1 E die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Untersuchungen vor:

  • ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV
  • Reaktionstest (Psychometrie) nach Anlage 5.2 FeV

Der Reaktionstest nach Anlage 5.2 FeV ist bei der Führerscheinuntersuchung erforderlich bei:

  • Erst-Bewerbung um einen Taxi-/Bus-Führerschein
  • Verlängerungen einer Fahrerlaubnis der Klasse D (Busführerschein) ab dem vollendeten 50. Lebensjahr
  • Verlängerungen einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi (FzF) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

Eine arbeitsmedizinische Nachuntersuchung ist nach spätestens 5 Jahren vorgesehen, kann bei Vorliegen von Begleiterkrankungen jedoch deutlich unterschritten werden. Hierbei soll gewährleistet sein, dass keine zu einer Fremd- oder Eigengefährdung führende Erkrankung des Bewerbers vorliegt bzw. alle erteilten Auflagen erfüllt sind. Grundlage hierfür sind die amtlichen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), an der sich Betriebsärzte und Arbeitsmediziner in speziellen Gesundheitsfragen orientieren.

Sollten unklare Befunde z. B. im Sehtest auftreten, ist eine zusätzliche kostenpflichtige Untersuchung (z. B. beim Augenarzt) erforderlich. Erwähnenswert ist es in diesem Zusammenhang, dass bei einer augenärztlichen Vorstellung andere Mindest-Anforderungen an das Sehvermögen gelten als beim Betriebsarzt.