Inhaltlich orientiert man sich hierbei am DGUV-Grundsatz G37, der eine teilweise körperliche Untersuchung der Wirbelsäule, Muskulatur und eventueller Verspannungen sowie einen Sehtest vorsieht. Hierbei können wir im Bedarfsfall gemeinsam mit dem Mitarbeiter klären, ob eine Bildschirmbrille im individuellen Fall erforderlich ist. Sollte eine arbeitsmedizinische Erfordernis bestehen, erhält der Arbeitnehmer von uns eine entsprechende Bescheinigung mit der Bitte, diese primär bei seinem Arbeitgeber vorzulegen und sich ausdrücklich nicht zuerst bei seinem Optiker vorzustellen, denn:
Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist unbedingt vor Anfertigung der Bildschirmbrille zu klären!
Auf Wunsch führen wir gerne eine ergonomische Beratung in Ihrem Betrieb – direkt an den Arbeitsplätzen Ihrer Angestellten – im Rahmen einer Schulung durch.