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Ansprechpartner für betriebsärztliche Betreuung

Arztpraxen

Auch Arztpraxen benötigen einen externen Betriebsarzt. Dieses ist darin begründet, dass die Praxisinhaber einerseits zumeist nicht über die geforderten Schlüssel-Qualifikationen wie die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder Facharztanerkennung Arbeitsmedizin verfügen und sie andererseits selbst bei Nachweis dieser Qualifikation die staatlich verankerten Vorsorgen nicht bei eigenen Beschäftigten durchführen dürfen (vergleiche hierzu die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbMedVV, §7).

Inhaltlich kommen meist folgende Vorsorge-Anlässe gemäß ArbMedVV zum Tragen:

  • Feuchtarbeit bei hautgefährdenden Tätigkeiten (entspricht inhaltlich dem DGUV-Grundsatz G24),
  • nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wie z. B. Hepatitis A, Hepatitis B, Hepatitis C, Tuberkulose, HIV (analog zum DGUV-Grundsatz G42),
  • Bildschirmarbeit, wenn die Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben einen Computer verwenden.

Rechtsgrundlage ist auch hier die ArbMedVV (Anhang Teil  4) in Verbindung mit der Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV). Diese Vorsorge umfasst einen Sehtest (ggf. unter Verwendung der vorhandenen Sehhilfe) und eine Beratung (orientierend am DGUV-Grundsatz G37).

Im Rahmen dieser Vorsorgen führen wir beruflich indizierte Impfungen durch und vermitteln den Beschäftigten auf Wunsch verhaltenspräventive Maßnahmen zur Hautgesundheit.

Da der Praxis-Inhaber als Arbeitgeber für die Umsetzung des Arbeitsschutzes innerhalb seines Betriebes verantwortlich ist, trägt er die Kosten für diese Maßnahmen. Aus Datenschutzgründen erhalten Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung über den Vorsorge-Anlass mit Nennung des planmäßigen nächsten Termins sowie eine anonymisierte Rechnung. In der Rechnung muss jeder Rückschluss  auf einzelne Personen ausgeschlossen sein. Dieses kann verständlicherweise Unverständnis hervorrufen und Anlass zu Rückfragen geben. Es gilt jedoch: Jeder Betriebsarzt ist verpflichtet, so zu handeln, da er andernfalls gegen geltendes Recht verstößt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Arbeitssicherheitsgesetz).
Um Ihnen die Kosten für die Ausfallszeiten Ihrer Angestellten zu minimieren, bieten wir Ihnen als Arbeitgeber gegen eine Fahrtkostenpauschale die Durchführung der Untersuchungen in Ihren Räumlichkeiten an.